Im Namen des Volkes.

“Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines von Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, es zu unterlassen, den Text der Klägerin “Mit einer Imagebroschüre setzen Sie sich wirkungsvoll in Szene! Der Text bringt auf den Punkt, was Ihr Unternehmen oder Ihre Dienstleistung ausmacht. Grafische Elemente und Fotos bilden dazu den perfekten Rahmen und unterstreichen das Corporate Image.” zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wie dies insbesondere durch das Einstellen der Homepage bzw. der Texte auf der Seite http://www.Webseite-des-Beklagten.de erfolgt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.”


(Das Urteil wurde am 17. Januar 2008 am Amtsgericht Reinbek verkündet und trägt das Aktenzeichen 5 C 258/08. Es ist zum heutigen Stand noch nicht rechtskräftig.)

Auszüge aus der Urteilsbegründung:

“Bei den streitgegenständlichen Sätzen handelt sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Der Bestand als auch der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes bestimmt sich nach dem in der konkreten Formgestaltung zum Ausdruck gebrauchten Gesamteindruck. Geschützt ist hierbei bereits die so genannte “kleine Münze” des Formschaffens, d. h. auch Werke von geringem schöpferischen Wert sollen Urheberrechtsschutz genießen. Der Mindestgrad der Schöpfungshöhe wird für die verschiedenen Werkarten unterschiedlich hoch angesetzt. Auch Teile geschützter Werke sind als solche selbstständig gegen ihre isolierte Übernahme geschützt, sofern sie nur ihrerseits als solche die Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes nach § 2 Abs. 2 UrhG erfüllen. Bei Schriftwerken genießen bereits kleine Teile Urheberrechtsschutz, da die Möglichkeiten, einen Gedankeninhalt in sprachliche Form zu bringen, so mannigfaltig sind, dass die gewählte Formgebung regelmäßig zumindest eine individuelle Prägung aufweist (vgl. schon LG München, Urteil vom 1 Februar 2007 und 12. November 2008 (noch nicht rechtskräftig), sowie LG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2006, zitiert nach juris.

Die streitgegenständliche Textpassage zeichnet sich durch einen prägnanten, knappen und zugleich klaren Stil aus. Jedes Wort hat seine besondere Bedeutung im Gesamtzusammenhang. Es wird zum Ausdruck gebracht, wie die Arbeit der Klägerin das Unternehmen eines potentiellen Kunden werbewirksam unterstützt. Dabei wird die Arbeit der Klägerin in wenigen Worten beschrieben wie auch der Nutzen für das Unternehmen eines potentiellen Kunden herausgehoben. Die Verwendung der Worte im Gesamtzusammenhang lassen beim Leser natürlicherweise Bilder entstehen wie etwa “mit einer Imagebroschüre setzen Sie sich wirkungsvoll in Szene” oder “bringt auf den Punkt”, “bilden den perfekten Rahmen”, “unterstreichen das Corporate Image”. Diese Art der Verwendung von Worten beinhaltet zugleich auch eine Doppeldeutigkeit, die die Klägerin bewusst einsetzt, um potentielle Kunden für ihre Arbeit zu gewinnen. In der Gesamtgestaltung der streitgegenständlichen Sätze liegt hier die schöpferische Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG.

Der Beklagte hat das urheberrechtliche Nutzungsrecht der Klägerin verletzt, indem er die streitgegenständlichen Sätze von der Klägerin übernommen und auf seiner Internetseite bereit gestellt hat.”

YEEEEEEEEEEEEES.

Susanne Ackstaller am Mittwoch, 14. Januar 2009 um 19:45 Uhr

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